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Rechtslage Drohnen
Mit der Änderung der sogenannten Grundverordnung (EU) 2018/1139 vom 04.07.2018 wurde die komplette Kompetenz zur Regulierung im Bereich der unbemannten Luftfahrt auf die EU übertragen. Bereits in Kraft getreten sind die Durchführungsverordnung (EU) 2015/947 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945, sodass in der EU verbindliche und einheitliche Regeln gelten.
Diese Verordnungen sind unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig, jedoch werden weitergehende Regelungen und Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten festgelegt. In Deutschland gelten neben den europäischen Verordnungen auch die nationalen Regelwerke, wie das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).
Auf internationaler Ebene arbeitet die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO an einer Grundlage für internationale Standards und Empfehlungen in den Bereichen Lufttüchtigkeit und Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen, Zertifizierung von Betreibern, Lizenzierung von Fernpiloten sowie Erkennen und Ausweichen („detect & avoid“).
Regelungen auf europäischer Ebene
Im Jahr 2019 wurden die ersten beiden grundlegenden Verordnungen zu Entwicklung, Bau und Betrieb von Drohnen veröffentlicht:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945 der Kommission vom 12.03.2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme:
Bei den Herstellervorschriften geht es im Wesentlichen darum, dass Hersteller und Händler in der EU gewisse technische Standards erfüllen müssen und künftig nur noch der Betrieb von Geräten, die mit dem „CE“-Siegel ausgestattet sind, erlaubt ist.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 der Kommission vom 24.05.2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge:
Der Betrieb wird auf einem risikobasierten Ansatz ermöglicht. Die Drohnen werden in drei Risikokategorien mit unterschiedlichen Anforderungen und Auflagen eingeteilt: ‚Open‘ (offen), ‚Specific‘ (speziell) und ‚Certified‘ (zulassungspflichtig). Die Regelungen im Einzelnen:
Kategorie ‚Open‘
Der Betrieb in der offenen Kategorie betrifft Drohnen sowie Flüge mit geringem Risiko und ist genehmigungsfrei, sofern alle Bedingungen der offenen Kategorie eingehalten werden.
Dabei gilt:
- Maximale Flughöhe von 120 m
- Höchstzulässige Startmasse unter 25 kg
- Flug nur in Sichtweite (VLOS = Visual Line Of Sight)
- Kein Transport gefährlicher Güter
- Kein Abwurf von Gegenständen
- Flugbestimmungen und -regularien des jeweiligen EU-Landes beachten – z.B. Abstand zu Flugplätzen, bemannten Flugzeugen, Menschenansammlungen, Einsatzorten, Energieanlagen, Gefängnissen, Militärgeländen etc.
- Privatsphäre beachten – keine Aufnahmen von Personen ohne Erlaubnis
- Versicherungspflicht (nach Vorgabe der Länder)
- Fernpiloten von Drohnen müssen mindestens 16 Jahre alt sein (Ausnahmen sind Drohnen, die nur als Spielzeug genutzt werden oder die in Selbstbauweise nicht mehr als 250 g wiegen). Die EU-Mitgliedstaaten können das Mindestalter in einigen Fällen absenken.
- Weitere Auflagen sind abhängig von der Risikoklasse der genutzten Drohne.
Zusätzlich ist die Kategorie ‚Open‘ in drei Unterkategorien unterteilt:
- A1: Flug über Personen (nicht aber Menschenansammlungen im Freien)
- A2: Flug in der Nähe von Menschen (aber in sicherer Entfernung)
- A3: Flug in großer Entfernung zu Menschen
Für welche Drohne sich die Auflagen A1 bis A3 ergeben, ergibt sich aus der Drohnen-Klasse C0 bis C4.
Kategorie ‚Specific‘
Der Betrieb in der speziellen Kategorie betrifft Drohnen-Einsätze, die eine oder mehrere Anforderungen der ‚Open‘-Kategorie überschreiten (z.B. Flüge über 120 Meter, Fliegen außerhalb der Sichtweite etc.)
Dabei gilt:
Drohnen-Betreiber sind verpflichtet, eine Betriebsgenehmigung auf Grundlage einer zuvor erfolgten Risikobewertung einzuholen.
Kategorie ‚Certified‘
Der Betrieb in der zulassungspflichtigen Kategorie betrifft alle Drohnen, sofern sie eine charakteristische Abmessung von mindestens 3 Metern aufweisen.
Dabei gilt:
- Drohnen sind so konstruiert, dass sie damit über Menschenansammlungen betrieben werden können.
- Drohnen sind für die Beförderung von Menschen oder den Transport von gefährlichen Gütern konstruiert.
- Drohnen erfordern ein hohes Maß an Robustheit zur Minderung der Risiken für Dritte bei einem Unfall.
Unabhängig von der Risikokategorie, in der die Drohne betrieben wird, ist ein EU-Kompetenznachweis (Lizenz) für den Fernpiloten sowie eine Registrierungspflicht des Drohnen-Betreibers in der jeweils nationalen Datenbank erforderlich. Eine Registrierung der Drohne selbst ist bislang lediglich in der Kategorie ‚Certified‘ vorgeschrieben.
Detaillierte Regelungen zur Kategorie ‚Certified‘ befinden sich noch in der Entwicklung.
Weitere Fragen werden in den FAQ der europäischen Behörde für Flugsicherheit (EASA) beantwortet
Regelungen auf nationaler Ebene
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der EU-Kommission für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten und verdrängt teilweise die Regelungen des bisherigen nationalen Rechts. Das nationale Luftrecht wurde daher an die EU-Regelungen angepasst.
Dies betrifft insbesondere Anpassungen:
Grundsätzlich sind das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) sowie die Landesluftfahrtbehörden zuständig. Dabei unterscheiden sich die Befugnisse hinsichtlich der folgenden Drohnen-Kategorien, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt wurden:
Kategorie „offen“ (engl. ‚open‘)
- Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen durch das LBA
- Aufsicht über den Betrieb durch die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes
Kategorie „speziell“ (engl. ‚specific‘)
- Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen durch das LBA
- Erteilung einer Betriebsgenehmigung durch die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes
Kategorie „zulassungspflichtig“ (engl. ‚certified‘)
- Erteilung einer Zulassung durch das LBA
- Für den Betrieb gelten die Verkehrsvorschriften für bemannte, motorgetriebene Luftfahrzeuge, soweit sie Einfluss auf die Belange des Umwelt-, Lärm- oder Naturschutzes haben können.
Für die Aufsicht über den Betrieb von Betreibern aus Drittländern ist das LBA zuständig.
Die Betreiber von Drohnen der Kategorien „offen“ und „speziell“ müssen sich beim LBA registrieren lassen. Das LBA führt hierfür ein Register über Betreiber von folgenden unbemannten Fluggeräten:
- eine Drohne in der Betriebskategorie „offen“ mit einer Startmasse von 250 Gramm oder mehr
- eine Drohne in der Betriebskategorie „offen“, die mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erheben und speichern kann, ausgerüstet ist (zum Beispiel eine Kamera)
- eine Drohne einer beliebigen Masse in der Betriebskategorie „speziell“
Zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte müssen beim LBA registriert werden.
Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten ist in den folgenden geografischen Gebieten (Orte, Einrichtungen, Plätze, Grundstücke etc.) nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt:
- Flughäfen
- Flugplätze, die keine Flughäfen sind (z.B. Segelfluggelände)
- Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärische Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung
- Grundstücke der Verfassungsorgane
- Naturschutzgebiete
- Wohngrundstücke
- Krankenhäuser
Weitere Ausführungen und detailliertere Regelungen finden Sie in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme werden als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Die Betreiber von unbemannten Fluggeräten sind verpflichtet, eine Nummer der Versicherungspolice anzugeben.
Weitere Informationen finden Sie im Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge vom 14. Juni.2021.
Zusätzlich erhalten Sie Auskünfte auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des LBA.